Statuten der WeCare-Association

1. Name und Sitz

1.1       Unter dem Namen „We care“ Association besteht auf unbestimmte Dauer ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB (nachfolgend: „Verein“).

1.2       Sitz des Vereins ist in 8703 Erlenbach/ZH.

2. Zweck

„We care“ Association unterstützt arme und notleidende Menschen weltweit, um ihnen zu helfen, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Die Unterstützung erfolgt durch die Gewährung von finanziellen Beiträgen an natürliche Personen und Institutionen, welche möglichst direkt vor Ort den Destinatären Hilfe leisten. Diese Personen bieten Gewähr für die zweckgebundene Verwendung der Beiträge.
Favorisiert werden Projekte, die Hilfe zur Selbsthilfe bieten.
„We care“ Association organisiert Anlässe und Aktionen zur Beschaffung von finanziellen und anderen Mitteln zur Unterstützung des Vereinszwecks. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Allfällige Überschüsse müssen für gemeinnützige Aufgaben im Rahmen des Vereinszwecks verwendet werden. Der Verein kann sich an anderen Organisationen, Programmen oder Anlässen mit gleichem Zweck beteiligen.

3. Mitgliedschaft

3.1        Die Mitgliedschaft bei „We care“ Association steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.

3.2        Die Mitgliedschaft bei „We care“ Association wird durch einen Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben. Die Aufnahme von Mitgliedern liegt in der Kompetenz des Vorstands. Die Ablehnung eines Antrags zur Mitgliedschaft kann durch den Vorstand ohne Begründung erfolgen.

3.3        Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Todesfall, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

3.4        Jedes Mitglied kann jederzeit schriftlich auf Ende des Geschäftsjahres aus dem Verein austreten.

3.5        Der Ausschluss kann vom Präsidenten aus wichtigen Gründen jederzeit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere das unehrenhafte Verhalten eines Mitglieds oder dessen Zuwiderlaufen gegen die Interessen der „We care“ Association. Der Beschluss des Vorstandes erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitglieds, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Der Ausschluss erfolgt automatisch, wenn der Mitgliederbeitrag nicht entrichtet worden ist und zwei Mahnungen erfolglos geblieben sind. Eine Anfechtungsmöglichkeit besteht nicht.

3.7        Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

4. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Kontrollstelle

5. Die Generalversammlung

5.1        Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und vertritt die Gesamtheit der Mitglieder. In die Kompetenzen der Mitgliederversammlung fallen insbesondere

  • Festsetzung und Änderung der Vereinsstatuten
  • Wahl des/der Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Kontrollstelle
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Auflösung des Vereins

5.2        Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Vereinsjahres statt. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Nach Vorliegen des revidierten Rechnungsabschlusses und des Jahresberichtes wird die ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus unter Angabe der zu behandelnden Traktanden einberufen (durch Direkteinladung der Mitglieder).

Der Präsident führt den Vorsitz an der Mitgliederversammlung.

Anträge zuhanden der jährlichen Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen und in die Traktandenliste aufzunehmen.

Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Stellvertretung ist nicht zulässig.

5.3        Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder oder auf Antrag der Kontrollstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

6. Der Vorstand

6.1        Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und erhält für seine Tätigkeit keine Entschädigung. Er konstituiert sich selbst.

6.2        Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Präsident
  • Kassier/Sekretär

Ämterkumulation ist zulässig.

6.3        Der Vorstand führt sämtliche Vereinsgeschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind. Er erledigt alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung oder einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

6.4        Der Vorstand ist ermächtigt, die Geschäftsführung ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen. Der Vorstand übt in diesem Fall die Aufsicht aus.

6.5        Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Alle anwesenden Vorstandsmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

6.6        Der Vorstand wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds einberufen.

6.7        Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst, die entsprechende Wahl muss der nächsten Vereinsversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden.

7. Die Kontrollstelle

Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr eine externe Kontrollstelle. Diese überprüft die Rechnungsführung und die Jahresrechnung des Vereins und erstattet Bericht und Antrag an den Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung

8. Finanzielles

Der Verein finanziert sich durch:

  1. Jahresbeiträge der Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung jährlich neu festgesetzt werden
  2. Spenden, Schenkungen und Vermächtnissen/Legate
  3. Anlässe und Aktionen des Vereins

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung einzelner Mitglieder über den jährlichen Mitgliederbeitrag hinaus für Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen.

9. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

10. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen geht an Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung, die ebenfalls steuerbefreit sind. Eine Mittelverteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

11. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 12.09.2016 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.